Rechtsprechung
OLG Hamburg, 29.03.2001 - 3 U 222/00 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Technologieführerschaft; Software; Tatsache; Werturteil; E-Commerce; Branche; Marktführer; Wettbewerbswidrig; Unlauterer Wettbewerb
- Judicialis
UWG § 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UWG § 3
Alleinstellungsbehauptung - Software-Unternehmen - "Technologieführerschaft" - Vorsprung auf allen wesentlichen Technologie-Merkmale - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsanwalt.com (Kurzinformation)
Alleinstellungsbehauptung durch "Technologieführerschaft"
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 01.08.2000 - 312 O 412/00
- OLG Hamburg, 29.03.2001 - 3 U 222/00
Papierfundstellen
- NJW-RR 2002, 184
- GRUR-RR 2002, 71
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 09.10.1986 - I ZR 158/84
Herleitung der Erstbegehungsgefahr für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch …
Auszug aus OLG Hamburg, 29.03.2001 - 3 U 222/00
Eine Berühmung liegt vor, wenn der Verletzer die beanstandete Werbebehauptung im einstweiligen Verfügungsverfahren als rechtmäßig verteidigt und dabei die Wettbewerbswidrigkeit seines Handelns in Abrede stellt (vgl. BGH GRUR 87, 125 - Berühmung).Beruht letztere auf einer Berühmung, so endet sie in der Regel, wenn die Berühmung aufgegeben oder fallengelassen wird, weil damit ihre Grundlage entfällt (vgl. BGH GRUR 87, 125 - Berühmung).
- BGH, 16.01.1992 - I ZR 20/90
Systemunterschiede - Erstbegehungsgefahr; Spitzen-/Alleinstellungsbehauptung
Auszug aus OLG Hamburg, 29.03.2001 - 3 U 222/00
Auch dies ergibt sich ohne weiteres aus der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. auch BGH GRUR 92, 404 - Systemunterschiede). - BGH, 07.06.1990 - I ZR 206/88
Leserichtung bei Pflichtangaben - Schutz der Gesundheit; HWG - Pflichtangaben
Auszug aus OLG Hamburg, 29.03.2001 - 3 U 222/00
Angesichts dieses Begriffsverständnisses ergibt sich im vorliegenden Fall - über die allgemeinen Grundsätze für eine Zulässigkeit einer Alleinstellungsberühmung hinaus - schon aus der Art der aufgestellten Behauptung und deren Formulierung, dass die Antragsgegnerin einen deutlichen Vorsprung gegenüber ihrem Mitbewerbern aufweisen muss, der die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bietet (vgl. BGH GRUR 91, 859, 852 - Spielzeug-Autorennbahn).